Erfüllung der allgemeinen Zugangskriterien; Ausbildung oder berufliche Tätigkeit im Gesundheits- und/oder Sozialbereich
Allgemeine Zugangskriterien:
Sie können die Berufsreifeprüfung ablegen, wenn Sie eine der im Folgenden genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben. Mit der Vorbereitung können Sie aber auch schon gleichzeitig mit Ihrer Lehrlingsausbildung oder dem Besuch einer BMS beginnen, denn
bis zu drei Teilprüfungen können Sie bereits
vor erfolgreichem Abschluss einer der u. a. Ausbildungen bzw. Prüfungen ablegen. Bei Antritt zur
letzten Teilprüfung müssen Sie jedoch das
19. Lebensjahr vollendet haben bzw. die formalen Zugangskriterien erfüllen.
-
Lehrabschlussprüfung gem. º 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969
-
FacharbeiterInnenprüfung gem. º 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990
-
mindestens dreijährige mittlere Schule
-
mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
-
mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961
-
MeisterInnenprüfung gemäß º 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
-
Befähigungsprüfung gemäß º 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
-
land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß º 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990
-
Dienstprüfung gemäß º 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. º 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit º 28 BDG1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres
-
erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige
-
erfolgreicher Abschluss eines gemäß º 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium
-
erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war
-
erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002
-
erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.